Für das Landgericht Wuppertal war die Sache eindeutig: Die wendende Kfz-Fahrerin sei vollumfänglich schuld, hieß es im Urteil. Das ergebe sich aus den Anscheinsbeweisen, nach denen zum einem beim Wenden in der Regel der Wendende für einen Unfall verantwortlich sei, und zum anderen der Linksabbiegende – so wie im Fall.
Selbst wenn sich die Unfallbeteiligten nicht berührt hätten, gälten diese Grundsätze. Nach Ansicht des Gerichts darf der Geschädigte, der einen Unfall vermeiden will, nicht schlechter gestellt sein, als der, der den Unfall hervorgerufen hat.
Landgericht Wuppertal
Aktenzeichen 9 S 201/19