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Bitte Abstand halten

21.08.2020 12:44 Uhr | Lesezeit: 3 min
Wer die Autotür öffnet, muss vorher checken, ob kein anderer Verkehrsteilnehmer in Sicht ist
© Foto: Frank-Peter Funke/Fotolia

Wer ist verantwortlich, wenn es zu einem Unfall mit einer Fahrzeugtür kommt? Der Fahrer, der zu dicht an den geparkten Autos vorbeifährt oder derjenige, der ohne Rücksicht auf den fließenden Verkehr aussteigen will? Darüber musste das Amtsgericht Frankenthal entscheiden.

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Im konkreten Fall hatte der Kläger sein Auto am rechten Fahrbahnrand der Wormser Straße in Frankenthal abgestellt. Als er die Fahrertür öffnete, kam es zur Kollision mit einem vorbeifahrenden Pkw. Dabei entstand am Fahrzeug des Klägers ein Gesamtschaden von rund 5.300 Euro. Zwischen den Parteien entbrannte schließlich ein Streit um die Frage, wie weit die Autotür geöffnet wurde und ob der Fahrer des passierenden Fahrzeugs die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hatte.

Nach Ansicht des Gerichts haben beide Beteiligte einen Fehler begangen. Der Kläger habe den Schaden durch seine Unachtsamkeit beim Ausstiegen aus dem Fahrzeug jedoch überwiegend selbst verschuldet. Vor allem das Vorrecht des fließenden Verkehrs in beiden Richtungen sei mit höchster Vorsicht zu beachten. Nur wer den Verkehr durch die Rückspiegel und falls nötig durch die Fenster genau beobachte und sicher sein könne, dass er keinen von rückwärts oder von vorn Kommenden gefährdet, dürfe die Autotür öffnen. Das Gericht war überzeugt, dass das Verhalten des Klägers diesen Anforderungen nicht entsprach.

Der Pkw-Fahrer, der mit der offenen Tür zusammenstieß, habe den Unfall allerdings mitverursacht, weil er zu nah an dem Auto des Klägers vorbeigefahren sei. Überholen dürfe nur, wer einen ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern einhalte und den Überholten dabei nicht behindern, gefährden oder gar schädigen könne. Gleiches gelte für das Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen. Lediglich 35 Zentimeter Entfernung wie im Fall reichen dabei nicht aus.

Amtsgericht Frankenthal

Aktenzeichen 3c C 61/19

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HASHTAG


#Urteil

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KOMMENTARE


Helmut Görlich

21.08.2020 - 18:49 Uhr

Wozu haben wir eine StVO, in der alles Verhalten geregelt ist! Dabei geht es nicht um Zentimeter, die Fahrschüler lernen dabei in diesem konkreten Fall, wer als parkendes Fahrzeug die Tür öffnet, nicht nur den linken Außenspeigel zu benutzen, sondern auch den Schulterblick nach links, den Kopf drehen und mit der rechten Hand die Tür zu öffnen. Der durchgängige Verkehr hat i.d.R. andere Probleme, als den Inhalt eines Fahrzeuges und das Vorhaben des Fahrzeugführers zu prüfen, bzw. zu erkennen! Irgendwo hört es auf. Bilden wir künftig unsere Fahrschüler nach Gerichtsurteilen aus?


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