Im konkreten Fall hatte der Kläger sein Auto am rechten Fahrbahnrand der Wormser Straße in Frankenthal abgestellt. Als er die Fahrertür öffnete, kam es zur Kollision mit einem vorbeifahrenden Pkw. Dabei entstand am Fahrzeug des Klägers ein Gesamtschaden von rund 5.300 Euro. Zwischen den Parteien entbrannte schließlich ein Streit um die Frage, wie weit die Autotür geöffnet wurde und ob der Fahrer des passierenden Fahrzeugs die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hatte.
Nach Ansicht des Gerichts haben beide Beteiligte einen Fehler begangen. Der Kläger habe den Schaden durch seine Unachtsamkeit beim Ausstiegen aus dem Fahrzeug jedoch überwiegend selbst verschuldet. Vor allem das Vorrecht des fließenden Verkehrs in beiden Richtungen sei mit höchster Vorsicht zu beachten. Nur wer den Verkehr durch die Rückspiegel und falls nötig durch die Fenster genau beobachte und sicher sein könne, dass er keinen von rückwärts oder von vorn Kommenden gefährdet, dürfe die Autotür öffnen. Das Gericht war überzeugt, dass das Verhalten des Klägers diesen Anforderungen nicht entsprach.
Der Pkw-Fahrer, der mit der offenen Tür zusammenstieß, habe den Unfall allerdings mitverursacht, weil er zu nah an dem Auto des Klägers vorbeigefahren sei. Überholen dürfe nur, wer einen ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern einhalte und den Überholten dabei nicht behindern, gefährden oder gar schädigen könne. Gleiches gelte für das Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen. Lediglich 35 Zentimeter Entfernung wie im Fall reichen dabei nicht aus.
Amtsgericht Frankenthal
Aktenzeichen 3c C 61/19
Helmut Görlich