Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen Paragraf 23 Abs. 1 a StVO. Demnach ist es erlaubt, elektronische Geräte zu bedienen, wenn diese nicht in der Hand gehalten werden müssen und ein flüchtiger Blick zur Bedienung ausreicht. Es sei deshalb nicht generell verboten, einen Touchscreen während der Fahrt zu bedienen, stellte das Gericht klar, im konkreten Fall jedoch habe der Autofahrer diesem viel mehr Aufmerksamkeit widmen müssen, als nur einen flüchtigen Blick.
Urteil: 200 Euro Bußgeld, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.
Oberlandesgericht Karlsruhe
Aktenzeichen 1 Rb 36 Ss 832/19