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1,1-Promille-Grenzwert muss nicht für Pedelecs gelten

27.07.2020 10:09 Uhr | Lesezeit: 1 min
1,1-Promille-Grenzwert muss nicht für Pedelecs gelten
Pedelecs seien keine Kfz, meint das OLG Karlsruhe
© Foto: microgen/stock.adobe.com

Ein mit 1,59 Promille alkoholisierter Pedelec-Fahrer kollidierte mit einer Radfahrerin. Amtsgericht und Landgericht sahen darin keine fahrlässige Trunkenheit im Straßenverkehr. Pedelecs seien keine Kfz, daher gelte für sie nicht 1,1 Promille als Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit. 1,6 Promille, also der „Radfahrer-Wert“, sei maßgebend.

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Auf die Kfz-Eigenschaft von Pedelecs komme es nicht an, wenn es um die absolute Fahruntüchtigkeit gehe, stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe in der Revision klar. „Pedelecs stehen zwischen Fahrrädern und Mofas“, heißt es in der Entscheidung, deshalb könne so ein Wert nicht einfach so auf Pedelec-Fahrer angemeldet werden. Man müsse, sagte das OLG weiter, auf „gesichtertes naturwissenschaftliches-medizinisches Erfahrungswissen“ zurückgreifen können, um beurteilen zu können, ob auch unter 1,6 Promille eine absolute Fahruntauglichkeit möglich sei. Dieses Wissen gebe es derzeit aber noch nicht.  

Oberlandesgericht Karlsruhe

Aktenzeichen 2 Rv 35 Ss 175/20

 

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