Die Süddeutsche Zeitung berichtet über den Fall: Ein Mann aus Nordrhein-Westfalen besuchte im vergangenen Jahr das Münchner Oktoberfest. Die letzten 300 Meter von der S-Bahnstation zum Hotel wollte der 31-Jährige mit einem E-Scooter zurücklegen und geriet prompt in eine Polizeikontrolle. Diese stellte eine Blutalkoholkonzentration von 1,35 Promille fest. Der E-Scooter-Fahrer war jedoch der Ansicht, dass der Roller mit einem Fahrrad gleichzusetzen sei und entsprechend eine Obergrenze von 1,6 Promille gelten müsse. Das Amtsgericht München hielt dagegen und verdonnerte den Mann zu einer Geldstrafe von 2.200 Euro, verhängte ein dreimonatiges Fahrverbot für Kraftfahrzeuge aller Art (also auch E-Scooter) und den Entzug der Fahrerlaubnis für sieben Monate.
Der 31-Jährige akzeptierte diese Entscheidung nicht. Jetzt musste er sich in letzter Instanz vom Bayerischen Obersten Landesgericht belehren lassen. Die Richter setzten den E-Roller mit einem Kraftfahrzeug gleich, für das eine absolute Fahruntauglichkeitsgrenze von 1,1 Promille gilt. Das bayerische Urteil ist die bislang erste höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Promillegrenzen für E-Scooter.