Im konkreten Fall kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Toyota Aygo und einem Ford Fiesta. Die Toyota-Fahrerin fuhr aus einer Parklücke auf dem Bürgersteig. Als sich der Pkw auf der Fahrbahn befand, kam es zu einem Zusammenstoß mit einem herannahenden Ford. Die Ausparkende sah sich nicht als Unfallverursacherin und verlangte daher von der Ford-Fahrerin Schadensersatz. Die Klägerin behauptete, schon einige Zeit auf der Fahrbahn gestanden zu haben als es zur Kollision kam.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied in zweiter Instanz zugunsten der Angeklagten. Der Beweis des ersten Anscheins spreche gegen die Toyota-Fahrerin, die somit allein für die Unfallfolgen haftet. Es komme nicht darauf an, ob das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision gestanden oder sich in Bewegung befunden hat, begründete das Gericht. Wer rückwärts ausparke, müsse jede Gefährdung des fließenden Verkehrs ausschließen.
Der Anscheinsbeweis könne nur dann erschüttert werden, wenn der Ausparkende nachweise, dass er schon so lange auf der bevorrechtigten Fahrbahn gestanden habe, dass der fließende Verkehr sich auf ihn einstellen habe können. Dies ist der Klägerin nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht gelungen.
Oberlandesgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 4 U 6/20