Der ADAC berichtete über den Fall: Ein vermeintlicher Kaufinteressent aus Italien hatte bei einem deutschen Autohaus einen Mercedes im Wert von 53.000 Euro zur Probefahrt ausgeliehen. Dafür fälschte er seine persönlichen Dokumente und schloss einen „Fahrzeug-Benutzungsvertrag“ ab. Von der Probefahrt kam er nie wieder zurück.
Kurze Zeit später bot der Dieb das Auto mit gefälschten Papieren online zum Kauf an. Eine Käuferin bezahlte 46.500 Euro. Bei der Zulassung flog der Betrug dann auf, weil das Fahrzeug in der Zwischenzeit als gestohlen gemeldet worden war.
Das Autohaus verlangte die Herausgabe des Fahrzeugs. Die Käuferin hielt dagegen und forderte die Herausgabe der echten Zulassungspapiere. Schließlich hatte sie den Mercedes in „gutem Glauben“ gekauft. Der Bundesgerichtshof entschied jetzt zugunsten der Käuferin. Der Händler habe den Besitz des Fahrzeugs während der Probefahrt freiwillig aufgegeben. Daher verliere er sein Eigentum an dem Auto, sobald Dritte es gutgläubig erwerben.
So ein gutgläubiger Erwerb wie im Fall könnte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch scheitern, wenn dem Händler das Auto abhandengekommen wäre - zum Beispiel via Diebstahl. Aber, sagte der BGH, das setze eben "unfreiwilligen Besitzverlust" voraus - und daran fehle es hier.
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen V ZR 8/19