Viele Berliner haben der Senatsverwaltung zufolge kein Auto, und in den öffentlichen Verkehrsmitteln sei der Mindestabstand nur schwerlich einzuhalten. Deswegen könne die Stadt schnell solche improvisierten Radwege einrichten, meinte Berlin – auch um die Sicherheit im öffentlichen Verkehrsraum zu erhöhen.
Ein Kläger ging gegen acht dieser Radwege gerichtlich vor. Unter anderem habe die Senatsverwaltung nicht erklärt, ob es überhaupt eine „konkrete Gefahrenlage“ im Verkehr gebe – diese sei aber nun mal eine Voraussetzung für solche Radwege. Eine Pandemie reiche nicht.
Das Verwaltungsgericht Berlin sah das in seiner Eilentscheidung genauso: Die Senatsverwaltung habe diese Gefahrenlage nicht begründet. Die Corona-Pandemie wirke sich nicht auf die Gefährlichkeit des Straßenverkehrs aus. Aber, stellte das Gericht klar, diese Eilentscheidung (die von der Senatsverwaltung rechtlich angegriffen wird) gelte nur für die genannten Pop-up-Radwege. Mit einer ausreichenden Begründung seien diese und andere privsorische Radwege in Zukunft durchaus möglich.
Verwaltungsgericht Berlin
Aktenzeichen VG 11 L 205/20