Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins berichtet in einer Pressemitteilung von folgendem Fall: Ein Autofahrer reduzierte seine Geschwindigkeit von 70 auf 50 km/h, nachdem er ein entsprechendes Verkehrsschild passiert hatte. Ein nachfolgender Fahrer fuhr auf und war der Ansicht, dass der Vorausfahrende sein Fahrzeug bei der Bremsaktion fast zum Stillstand gebracht habe. Der Auffahrende wollte vor Gericht die Hälfte seinen Schadens erstreiten.
In der Beweisaufnahme vor dem Landgericht Saarbrücken kam heraus, dass der Vorwurf der Vollbremsung richtig war. Der Bremser habe den nachfolgenden Verkehr dadurch „besonders gefährdet“. Mit so etwas müsse niemand rechnen, der hinterher fahre, machte das Gericht deutlich.
Aber, hieß es einschränkend, diese Vollbremsung erschüttere den Anscheinsbeweis – heißt: der Auffahrende hat offenbar nicht aufgepasst – „nicht vollends“. Denn es sei kein vollkommen „atypischer Verlauf“, wenn jemand stark abbremse. Der Auffahrende habe trotz allem zu wenig Abstand gehalten, monierte das Gericht. Deswegen müsse er mithaften, und zwar zur Hälfte. Die Klage des Auffahrenden war damit erfolgreich.
Wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht mitteilt, falle der Anscheinsbeweis zum Beispiel dann weg, wenn jemand bei grüner Ampel stark bremse – „es kommt auf den Einzelfall an.“
Landgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 13 S 69/19