Eine Radfahrerin näherte sich auf einem Gehweg einem Reiter auf seinem Pferd. Als sie überholen wollte, stürzte sie, da sie links einen Randstein touchierte. Beide befanden sich verbotenerweise auf dem Gehweg. Sie wollte vom Reiter Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Das Gericht gab der Klage nicht statt. Sie habe den Mindestabstand zu Pferden nicht eingehalten und sogar „eklatant unterschritten“, hieß es im Urteil. Zu Pferden ebenso wie zu Radfahrern müsste ein Abstand von 1,5 bis zwei Metern eingehalten werden, um „auf plötzliche Reaktionen des Tieres oder Schlenker des Fahrradfahrers“ reagieren zu können. 30 bis 40 cm seien nicht genug.
Egal war es nach Ansicht des Gerichts, dass der Reiter auf dem Gehweg unterwegs war. Das habe nicht den Unfall verursacht. Außerdem sei die Radfahrerin selbst auf dem Gehweg gefahren, da könne sich nicht den gleichgelagerten Verstoß eines anderen Verkehrsteilnehmers anprangern.
Landgericht München I
Aktenzeichen 19 O 6004/20