Der ADAC berichtete über den Fall: Ein Autofahrer hatte sich für 37.000 Euro einen neuen Mazda zugelegt. Nach nicht einmal einem Monat und nur 571 gefahrenen Kilometern hatte er mit dem Auto einen unverschuldeten Unfall. Die Reparaturkosten beliefen sich auf über 5.000 Euro, die Wertminderung für den Mazda wies ein Gutachter mit 1.000 Euro aus. Obwohl sich der Fahrer kein neues Auto anschaffte, verlangte er vom Unfallverursacher den Neupreis seines Fahrzeugs.
Das BGH entschied nun in letzter Instanz: Die volle Summe ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich der Geschädigte auch ein fabrikneues Ersatzauto gekauft hat. Ansonsten sei dies mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und dem Bereicherungsverbot nicht zu vereinbaren.
Das Argument des Geschädigten, er könne den Kauf des neuen Autos ja nachholen, ließen die Richter nicht gelten. Solange er nicht tatsächlich ein neues Fahrzeug erworben hat, fehlt die Voraussetzung für einen Anspruch auf die Erstattung des Neuwagenpreises.
Aktenzeichen VI ZR 271/19