Dieser Vorfall löste den Rechtsstreit aus: Ein Mann stellte sein Auto auf einer Schotterfläche am Rande eines Feldwegs ab. Auf der angrenzenden Weide befand sich eine Rinderherde, die ein Landwirt auf eine zweite, gegenüberliegende Weide trieb. Obwohl ein Zeuge den Landwirt darauf hinwies, dass der Fahrer in etwa zehn Minuten wieder zurück sei und das Fahrzeug umparken könne, stellte sich der Tierhalter mit dem Rücken zum Auto während die Kühe daran vorbeiliefen. Nach dem Viehwechsel befand sich eine Delle an einer der Autotüren.
Der Landwirt bestritt, dass eine seiner Kühe den Schaden verursacht habe und war der Ansicht mit dem Abschirmen des Autos die erforderliche Sorgfalt eingehalten zu haben. Seiner Meinung nach hatte der Fahrzeugführer zumindest eine Mitschuld, da er sein Auto verbotswidrig geparkt hatte.
Verletzte Sorgfaltspflicht
Das Koblenzer Landgericht verurteilte den Landwirt jedoch zur Zahlung. Zwei Zeugen konnten angeben, dass das Fahrzeug gewackelt habe, als die Kühe es passierten. Außerdem konnte ein Sachverständiger Tierhaare am Auto feststellen. Die Richter sahen den Tierhalter als schadensersatzpflichtig an. Er habe die erforderliche Sorgfalt dadurch verletzt, dass er nicht zehn Minuten abwartete, bis das Auto umgeparkt werden konnte. Die Gefahr durch die Engstelle sei ohne Weiteres ersichtlich gewesen. Das Verschulden des Landwirts überwiege in diesem Fall sogar ein eventuell verbotswidriges Parken.
Landgericht Koblenz
Aktenzeichen 13 S 45/19