Im konkreten Fall kam es bei Dunkelheit zunächst zu einem Unfall zwischen einem Linksabbieger und einem entgegenkommenden Fahrzeug. Während einer der beiden Unfallwagen mit Warnblinker am Straßenrand hielt, blieb der andere quer zur Straße stehen – der Fahrer verließ sein Auto ohne die Warnblinkanlage einzuschalten. Daraufhin fuhr ein drittes Auto in das unbeleuchtete Wrack.
Der Fahrer des dritten Fahrzeugs klagte auf Schadenersatz. Seiner Ansicht nach war der Unfall die Folge der nicht eingeschalteten Warnblinkanlage. Die Versicherung übernahm jedoch nur einen Teil der Kosten, denn, so argumentierte sie, der dritte Fahrer sei offensichtlich zu schnell gewesen. Schließlich müsse man auch vor unbeleuchteten Hindernissen noch anhalten können.
Die Richter in Celle teilten diese Meinung. Der Fahrer des unbeleuchteten Wagens haftete zwar zu zwei Drittel, da er die Warnblinkanlage nicht eingeschaltet hatte. Aber der Fahrer des dritten Autos musste auch ein Drittel der Kosten tragen, weil er die Warnblinker des Fahrzeugs am Straßenrand hätte erkennen und aufmerksamer fahren können. Außerdem müsse man im Dunkeln das Tempo generell so weit drosseln, dass der Wagen innerhalb der sichtbaren Wegstrecke halten kann.
Oberlandesgericht Celle
Aktenzeichen 14 U 37/20