Ein Fahrzeughalter erhielt eine Fahrtenbuchauflage, nachdem nicht geklärt werden konnte, wer mit seinem Fahrzeug einen Verkehrsverstoß begangen hatte. Dagegen wehrte er sich gerichtlich mit dem Argument, es in Zukunft besser machen zu wollen.
Dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen genügte das nicht. Die Fahrtenbuchauflage sei rechtmäßig, betonte es. Eine „bloße Ankündigung des Klägers, sich künftig rechtstreu zu verhalten“ sei nicht so geeignet, den Fahrzeugführer im Ernstfall festzustellen, wie ein Fahrtenbuch, in dem festgehalten werden muss, wer das Fahrzeug wann nutzt.