Nach einem Geschwindigkeitsverstoß im April bekam eine Kfz-Halterin – wer wirklich fuhr, konnte nicht geklärt werden - im Juli die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen. Vor Gericht wehrte sie sich mit dem Argument, sie habe das Auto im Juni verkauft – von daher sei die Auflage nicht rechtens.
Der Verwaltungsgerichtshof München sah das anders: Ein Verkauf spreche nicht gegen die Fahrtenbuchauflage, denn ausschlaggebend sei die Haltereigenschaft zur Zeit des Verstoßes. Um zu verhindern, dass erneut der Fahrer nicht festgestellt werden könne, sei es möglich, diese Feststellung mittels Fahrtenbuch zu treffen. Ob das Kfz anschließend veräußert werde und ob der Halter mittlerweile ein anderes Fahrzeug habe, sei „unerheblich“, begründet das Gericht seine Entscheidung.
Verwaltungsgerichtshof München
Aktenzeichen 11 CS 18.2476