Es kam zu einem Unfall zwischen einem Auto und einem E-Scooter. Die Autofahrerin gab ihr Verschulden zu, wollte aber trotzdem Schadenersatz vom E-Scooter-Fahrer. Dieser sei zu schnell unterwegs gewesen, verteidigte sie sich, außerdem habe er ein Rotlicht missachtet. Ganz unabhängig davon müsse er verschuldensunabhängig haften, da ein E-Scooter ein Kraftfahrzeug sei.
Der Rotlichtverstoß ließ sich vor Gericht nicht belegen. Als es um die verschuldensunabhängige Haftung aufgrund seiner Betriebsgefahr ging, senkte das Landgericht Münstern den Daumen: Ausgeschlossen, urteilten die Richter. Diese Art der Haftung gebe es erst bei Fahrzeugen, die auf ebener Strecke schneller als 20 km/h fahren. Das stellt auch Paragraf 8 des Straßenverkehrsgesetzes klar.
Landgericht Münster
Aktenzeichen 08 O 272/19
Herbert Eibl