Ein Radfahrer setzte auf einem Radweg an, zwei Pferde in einem Abstand von einem Meter zu überholen. Eines der Tiere schlug aus und traf den Radler, der dadurch stürzte und verletzt wurde. Das Gericht urteilte: Die Haftung für seine Verletzungen ist fifty-fifty zu teilen.
Der Pferdehalterin gab das Gericht mit, dass sie der Tierhalterhaftung unterliege und für alle Schäden verantwortlich sei, die das Tier anrichte.
Aber der Radfahrer, sagte das Gericht, trage Mitschuld. Die StVO-Regeln zum Überholen gälten auch dann, wenn Pferde auf dem Radweg – also „verbotswidrig“ – unterwegs gewesen seien. Bei Tieren müsse immer mit „unvorhergesehenen Verhaltensweisen“ gerechnet werden, deshalb sei ein Abstand einem Meter nicht genug gewesen. Zwei Meter wären richtig gewesen. Außerdem, bemerkte das Gericht, hätten sich Radfahrer und Reiterinnen verständigen müssen, als es ans Überholen gegangen sei.
Landgericht Frankenthal
Aktenzeichen 4 O 10/19