Im vorliegenden Fall klagte ein Autofahrer gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis, da er, nachdem er vier weitere Punkte in Flensburg gesammelt hatte, am 19. Juli 2015 einen Stand von insgesamt acht Punkten im Fahreignungsregister erreicht hatte. Seiner Meinung nach war die angeordnete Fahrerlaubnisentziehung schon deshalb rechtswidrig, weil die früheren Punkte zum Zeitpunkt des neuen Bescheiderlasses bereits hätten gelöscht werden müssen. Das zuständige Verwaltungsgericht München sah das anders und wies die Klage zunächst ab.
Der Autofahrer ließ dies nicht auf sich sitzen und legte Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein. Dieser hob das erstinstanzliche Urteil und somit die angeordnete Fahrerlaubnisentziehung insoweit auf, dass dem Beklagten die neuen Punkte zum damaligen Zeitpunkt wegen ihrer Löschung nicht mehr zur Beurteilung seiner Fahreignung hätten vorgehalten und nicht mehr gegen ihn hätten verwendet werden dürfen. Dies bestätigte nun auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig und spricht in diesem Zusammenhang vom sogenannten Verwertungsverbot. Das bedeutet, dass für den Entzug der Fahrerlaubnis nicht der Tattag, sondern ausschließlich der Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung maßgeblich sei.
Bundesverwaltungsgericht Leipzig
Aktenzeichen BVerwG 3 C 14.19