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Vermeintliches Lotterieglück

27.02.2021 14:06 Uhr | Lesezeit: 2 min
Weil ihr Lotteriegewinn vom VW-Abgasskandal betroffen war, forderte eine Frau Schadenersatz (Symbolbild)
© Foto: Gina Sanders/Fotolia

Weil er vom VW-Abgasskandal betroffen ist, wollte eine Frau einen gewonnenen VW Golf zurückgeben und diesen gegen den Geldwert eintauschen. Der VW Konzern stellte sich quer, sodass sich das OLG Düsseldorf der Sache annehmen musste.

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In dem Fall hatte eine Frau bereits im August 2008 einen neuen VW Golf im Wert von gut 26.500 Euro in einer Lotterie gewonnen. Jahre später stellte sich heraus, dass das Auto vom VW-Abgasskandal betroffen ist. Weil die Frau ihren Gewinn damit geschmälert sah, beschloss sie, das Auto zehn Jahre nach dem Gewinn an den VW-Konzern zurückgeben und dafür den Wert des Autos ersetzt haben zu wollen. Deshalb reichte sie im Jahr 2018 Klage gegen den VW-Konzern ein. Das zuständige Landgericht Wuppertal wies die Klage in erster Instanz ab, weswegen die Frau in Berufung ging.

Doch auch vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Lottogewinnerin mit ihrer Schadenersatzklage keinen Erfolg. Zwar erklärten die Richter, dass der VW-Konzern vorsätzlich eine Manipulationssoftware zur Abgasreinigung in dem betreffenden VW Golf verbaut und damit gegen die guten Sitten verstoßen habe, der Lottogewinnerin dadurch aber kein Schaden entstanden sei. Schließlich habe sie für den Erwerb des Pkw nicht bezahlt. Weiter begründeten die Richter ihr Urteil damit, dass sich das Vermögen der Frau durch den Abgasskandal lediglich um den Lotterieeinsatz verringert, gleichzeitig aber um den Wert des gewonnenen Autos erhöht habe. Zudem habe sich der Sachgewinn der Lotterie „auf eine Sache in der zum Gewinnzeitpunkt vorhandenen Ausführung“ bezogen, so die Richter am OLG.

Bei Rückgabe wäre Nutzungsentschädigung fällig

Vorsorglich wiesen die Richter in ihrem Urteil außerdem darauf hin, dass sich die Gewinnerin die durch die Nutzung des Fahrzeugs entstandenen Gebrauchsvorteile hätte anrechnen lassen müssen, wenn ihr denn Schadenersatz zugestanden hätte.

OLG Düsseldorf

Aktenzeichen I-1 U 196/19

 

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