Im Fall hielt ein Bus an einer Haltestelle vor einer Kreuzung. Ein Pkw näherte sich von hinten auf dem linken der beiden Fahrstreifen und wollte nach rechts in die Kreuzung einbiegen. Der Bus fuhr in diesem Moment an. Es kam zum Zusammenstoß.
Das Kammergericht (KG) Berlin verneinte einen Schadensersatzanspruch des Pkw-Fahrers. Nach seiner Ansicht spricht ein Anscheinsbeweis gegen den Abbieger auf der linken Spur, der höchstwahrscheinlich gegen Sorgfaltspflichten beim Abbiegen (Paragraf 9 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 StVO) verstoßen habe. Voraussetzung sei, dass es auf dem linken Fahrstreifen keine Markierungen gebe, die ebenfalls ein Abbiegen nach rechts anordnen würden.
„Die aus Paragraf 20 Abs. 5 StVO folgende Pflicht anderer Verkehrsteilnehmer, einem Linienbus das Abfahren von Haltestellen zu ermöglichen und notfalls zu warten, begründet für den Bus einen Vorrang vor dem Fließverkehr“, stellte das KG in den Leitsätzen klar.
Die Regelung gehe den Sorgfaltspflichten aus Paragraf 10 Satz 1 StVO vor, der verlangt, dass beim Ein- und Anfahren niemand gefährdet wird. Das Vorrecht entstehe aber erst mit dem Erfüllen der Pflichten aus Paragraf 10 Satz 2 StVO, heißt es in der Entscheidung weiter.
Kammergericht Berlin
Aktenzeichen 22 U 128/17
(tc)