In dem Fall war ein junger Mann mit dem Auto seines Vaters spätnachts auf einer Landstraße unterwegs. Hinter einer Rechtskurve fuhr er gegen einen Baum, der quer über der Fahrbahn lag. Das Auto wurde beschädigt, der junge Mann blieb unverletzt.
Der Autobesitzer wollte nicht auf dem Schaden sitzenbleiben und verlangte Schadenersatz vom Land Nordrhein-Westfalen. Er argumentierte, dass die Kontrolleure, die sich die Bäume im Auftrag des Landes regelmäßig ansehen, bei der letzten Kontrolle erkennen hätten müssen, dass der Baum krank war und umstürzen könnte. Das Land Nordrhein-Westfalen sah dies anders und erklärte, dass alle Bäume an Straßen regelmäßig und sorgfältig kontrolliert worden seien. Eine letzte derartige Kontrolle hatte nur kurz vor dem Unfall stattgefunden. Bei dieser Sichtkontrolle konnte kein äußerlich erkennbarer Grund festgestellt werden, dass der Baum umsturzgefährdet sei. Weil sich beide Parteien nicht einigen konnten, ging der Fall vor Gericht.
Klage wird abgewiesen
Das Landgericht Köln wies die Klage des Autobesitzers ab. Zwar sei das Land für die Straße verantwortlich, so die Richter, und dieses müsse im Sinne der Verkehrssicherungspflicht auch dafür sorgen, dass die Fahrbahn möglichst gefahrenlos genutzt werden kann. Dies habe das Land Nordrhein-Westfalen aber mit der regelmäßigen Kontrolle der Straßenbäume ordnungsgemäß getan. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hätte nur dann vorgelegen, wenn bei der letzten Kontrolle Anzeichen für eine Gefährdung durch den Baum übersehen worden wären.
Weil im Nachhinein festgestellt worden war, dass der Baum von der sogenannten Wurzelfäule befallen und diese von außen aber nicht sichtbar war, habe keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch das Land vorgelegen. Der Autobesitzer blieb auf dem Schaden von rund 4.500 Euro sitzen.
Landgericht Köln
Aktenzeichen 5 O 77/20