Einer Fahranfängerin wurde mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis auf Probe entzogen, weil sie nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hatte.
Zuvor hatte die zuständige Behörde eine Frist gesetzt, diese aber verlängert, nachdem sich die Betroffene für ein Aufbauseminar angemeldet hatte. Voraussetzung der Verlängerung war die Teilnahme „bis Kursende“.
Die Fahranfängerin klagte gegen die Fahrerlaubnisentziehung und bekam Recht. Nach § 2 a Abs. 2 Nr. 1 StVG müsse die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet und dafür eine Frist gesetzt werden. Die Fahrerlaubnis könne demnach nicht entzogen werden, wenn – wie in dem Fall – dem Fahranfänger keine Frist zur Teilnahme gesetzt wurde, urteilte das Verwaltungsgericht.
Verwaltungsgericht Aachen
3 L 775/20