In dem Fall ging es um einen Arzt, der in Rufbereitschaft in einer Notaufnahme tätig ist und in einer Tempo-30-Zone mit 33 km/h zu schnell geblitzt wurde. Das zuständige Amtsgericht sprach daraufhin gegen den Mann einen Bußgeldbescheid aus. Es verzichtete jedoch auf das eigentlich fällige Fahrverbot von einem Monat. Der Richter begründete seine Entscheidung damit, dass der Arzt als stellvertretender Leiter der zentralen Notaufnahme eines Klinikums und der damit einhergehenden Rufbereitschaft auf sein Auto angewiesen sei. Die Staatsanwaltschaft sah dies jedoch anders und legte Rechtsbeschwerde ein.
Bayerisches Oberstes Landesgericht sieht nicht von Regelfahrverbot ab
Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied zugunsten der Staatsanwaltschaft und verhängte gegen den Betroffenen das Fahrverbot für die Dauer von einem Monat. Es entschied, dass der Mann durch ein Fahrverbot zwar „empfindlich in seiner gewohnten Berufsausübung“ eingeschränkt sei, dies jedoch angesichts seines groben Pflichtverstoßes kein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertige. Es sei dem Mann außerdem zuzumuten, dass er das einmonatige Fahrverbot mit organisatorischen Maßnahmen und „der Inanspruchnahme von Dritten in wirtschaftlich vertretbarer Weise“ überbrücken könne, so die Richter.
Bayerisches Oberstes Landesgericht
Aktenzeichen 202 ObOWi 1728/20