Ein Verkehrsschild an einer Straße in Mecklenburg-Vorpommern war durch hohes Gebüsch verdeckt, das von einem Nachbargrundstück herauswucherte. Die Straßenverkehrsbehörde forderte den Grundstückseigentümer auf, das Gebüsch zu kappen. Er sah sich nicht in der Verantwortung und klagte gegen den Bescheid.
Ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Greifswald entschied gemäß Paragraf 35 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern, dass der Grundstückseigentümer das Gebüsch entfernen müsse, wenn dieses ein Verkehrsschild verdecke. Denn dies beeinträchtige die Verkehrssicherheit.
Verwaltungsgericht Greifswald
Aktenzeichen 3 A 1417/20 HGW