Im vorliegenden Fall wurde ein Mann mit 1,3 Promille im Blut von der Polizei gestoppt. Bei der Kontrolle zeigte er keinerlei alkoholbedingte Ausfallerscheinungen wie Lallen oder Torkeln. Dem Mann wurde die Fahrerlaubnis entzogen.
Als der Mann daraufhin die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragte, verlangte die zuständige Behörde als Voraussetzung ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU). Damit wollte sie zunächst geklärt haben, dass der Mann „trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch ein Fahrzeug sicher führen könne und nicht zu erwarten sei, dass er ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen werde“. Weil der Mann ein solches Gutachten nicht vorlegte, lehnte die Behörde den Neuerteilungsantrag der Fahrerlaubnis ab.
Fall geht durch mehrere Instanzen
Dies wollte sich der Mann nicht gefallen lassen und klagte vor dem Verwaltungsgericht Kassel. Weil dieses die Klage abwies, ging der Mann in Berufung vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Dort gaben die Richter dem Kläger mit der Begründung Recht, dass bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille allein das Fehlen von Ausfallerscheinungen nicht ausreiche, um eine MPU nach Paragraf 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Alt. 2 FeV anzuordnen.
Auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes reagierte das Bundesverwaltungsgericht und änderte es mit der Begründung ab, dass bei Personen, die aufgrund ihres Trinkverhaltens eine hohe Alkoholgewöhnung erreicht haben, sehr wohl eine erhöhte Rückfallgefahr bestehe, und der Fahrer dadurch die Auswirkungen seines Alkoholkonsums auf die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch einschätzen könne. Die durch die Behörde geforderte MPU sei damit im Sinne des Paragrafen 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c Alt. 2 FeV rechtens.
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen BVerwG 3 C.3.20