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Wartepflicht auf dem Beschleunigungsstreifen

21.08.2007 10:11 Uhr

Wer seine Auffahrt auf die Autobahn erzwingen will, bekommt bei einem Unfall zumindest eine wesentliche Mitschuld.

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Durch ein allzu sorgloses Einfahren eines Lkw auf die Autobahn kam es zu einem Unfall zwischen nachfolgenden Verkehrsteilnehmern. Der wesentlich langsamere Lkw zwang einen auf der Autobahn fahrenden Autofahrer zu einer Vollbremsung, die zwar einen Unfall mit dem Lkw verhinderte, dafür aber zu einem Auffahrunfall durch einen weiteren nachfolgenden Fahrer führte. Vor Gericht stritt man darüber, inwieweit der Lkw-Fahrer haften muss. Das Gericht begründete eine Haftungsquote von 70 Prozent zu Lasten des Lkw-Fahrers mit dessen insgesamt grob verkehrswidriger Fahrweise. Auch wenn der Beschleunigungsstreifen an Autobahnen dem zügigen Einfädeln diene, habe doch der durchgehende Verkehr stets Vorfahrt. Darüber hinaus gelten für den Einfahrenden gesteigerte Sorgfaltspflichten. Dieser dürfe nur Lücken nutzen, die entweder den Autobahnverkehr nicht wesentlich zum Verlangsamen zwingen oder es diesem ermöglichen, gefahrlos auf die Überholspur auszuweichen. Vorliegend habe der zu langsam auffahrende Lkw jedoch eine „Gefahrenbremsung“ provoziert, welche schließlich zu dem Auffahrunfall geführt habe. Für die Haftungsverteilung sei andererseits zu berücksichtigen, dass sich auch der zur Bremsung genötigte Fahrer nicht optimal verhalten habe. Der auffahrende Lkw sei nämlich frühzeitig erkennbar gewesen und hätte ihn deshalb bei Erkennen der Einfädelungsabsicht rechtzeitig zum Abbremsen oder Spurwechsel veranlassen müssen, teilt die Deutsche Anwaltsauskunft mit. (bub, 21.8.07) Oberlandesgericht Naumburg Aktenzeichen 10 U 16/06
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