Irrtum 1: Werktags bedeutet Montag bis Freitag
Oft steht auf den Schildern, dass parken werktags kostenpflichtig ist. Vorsicht, auch der Samstag zählt als Werktag. Parken ist an solchen Parkflächen also nur sonntags und an gesetzlichen Feiertagen kostenlos.
Irrtum 2: Sonntags ist es erlaubt, beim Supermarkt zu parken
Bei Supermarkt-Parkplätzen handelt es sich um private Flächen, somit hat der Besitzer hat das Recht vorzuschreiben, wann und wie die Parkfläche genutzt werden darf. In der Regel gibt es Hinweisschilder, wann dies der Fall ist.
Irrtum 3: Es ist egal, wie herum geparkt wird
Die Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass ausschließlich in Fahrtrichtung geparkt werden darf. Dabei steht die Verkehrssicherheit im Vordergrund. In Einbahnstraßen ist das Parken auch auf der linken Seite erlaubt.
Irrtum 4: Einen Parkplatz freizuhalten, ist erlaubt
Auch wenn Parkplätze in der Großstadt ein rares Gut sind, dürfen keine Parkplätze reserviert werden. Sich zum Freihalten in die Parklücke zu stellen, ist Nötigung und kann sogar mit einer Freiheitsstrafe enden. Bei Umzügen muss ein temporäres Parkverbot bei der Verwaltung beantragt werden. Selbst geschriebene Schilder oder das Abstellen von Gegenständen auf dem Parkplatz ist nicht ausreichend, sondern verboten und strafbar.
Irrtum 5: Ist der Parkautomat defekt, darf ich dort nicht parken
Ist der Parkautomat außer Betrieb und in direkter Umgebung kein weiterer funktionierender Automat zu finden, muss man die Parkscheibe nehmen. Aber Achtung, es ist keine konkrete Entfernung vorgeschrieben, Gerichte haben hier in der Vergangenheit Entfernungen über 150 Meter als unzumutbar angesehen. Mit korrekt eingestellter Parkscheibe darf das Fahrzeug kostenfrei für die ausgewiesene Höchstparkdauer geparkt werden. Die Parkscheibe muss den gesetzlichen Vorgaben von elf Zentimetern Breite sowie 15 Zentimetern Höhe und einer Uhrzeitangabe im 24-Stunden-Format entsprechen.
Irrtum 6: Über Gullideckeln darf geparkt werden
Auf Kanaldeckeln darf höchstens gehalten werden, parken ist verboten - das gilt auch, wenn sich der Deckel auf einer ausgewiesenen Parkfläche befindet, denn im Notfall muss die Gas- oder Wasserversorgung sofort zugänglich sein. Je nach Parkdauer stehen bis zu 30 Euro Strafe im Raum.
Irrtum 7: Kurz auf dem Radweg halten ist ok
Bereits kurzes Halten auf dem Radweg ist verboten, da Radfahrerinnen und Radfahrer so zu riskanten Ausweichmanövern genötigt werden. Sobald das Fahrzeug verlassen und verschlossen wird, handelt es sich um Parken, nicht mehr um Halten. Das gilt auch auf Schutzstreifen, wenn sich Radfahrer und Autofahrer die Fahrbahn teilen.
Irrtum 8: Parkplätze für bestimmte Gruppen sind generell nur eine Empfehlung
Das Zusatzzeichen mit einem Rollstuhlfahrer auf blauem Grund kennzeichnet einen Behindertenparkplatz, auf dem ausschließlich Menschen mit speziellem Parkausweis für Behinderte parken dürfen. Wer einen solchen Parkplatz blockiert, riskiert eine Strafe von mindestens 55 Euro.
Schilder zu Eltern-Kind- oder Frauenparkplätze gelten im öffentlichen Straßenverkehr nicht als offizielle Verkehrszeichen, sondern als Empfehlung. Auch wenn hier kein Bußgeld droht, fordert der ACE dazu auf, die Empfehlungen zu berücksichtigen.
Auch für E-Autos gibt es spezielle Parkflächen, meistens in Verbindung mit öffentlichen Ladesäulen. Diese dürfen weitestgehend nur von Fahrzeugen mit einem E-Kennzeichen und während des Ladevorgangs genutzt werden. Es gibt vereinzelt Ausnahmen, es empfiehlt sich aber, genau zu prüfen, was erlaubt ist. Unberechtigtes Parken auf einem solchen Parkplatz kostet ebenfalls mindestens 55 Euro.