Diese Regel ist nach der Führerscheinprüfung oft schnell wieder vergessen: Die Straßenverkehrsordnung schreibt nach Paragraf 17 (4) vor, dass Autofahrer ihr Fahrzeug innerorts bei Dunkelheit abstellen, dafür sorgen müssen, dass es dennoch zu erkennen ist. Da in diesem Winter vielerorts die Beleuchtung reduziert werden soll, sollte man sich die Parkregeln wieder ins Gedächtnis rufen, mahnt Eberhard Lang von TÜV Süd in einer Pressemitteilung. Damit, dass man seinen Wagen einfach unter einer Laterne abstelle, sei es nicht getan, wenn diese in der Nacht abgeschaltet wird. Zu erkennen sind solche Laternen an einem roten Ring mit weißem Rand.
„Grundsätzlich verkraftet eine Autobatterie den nächtlichen Einsatz von Parklicht“, erklärt Lang. Kritisch werde es, wenn das Fahrzeug nur im Kurzstreckenbetrieb eingesetzt wird oder mehrere Nächte lang beleuchtet werden muss. Der Akkuzustand solle daher regelmäßig kontrolliert werden. Der Stromverbrauch sei aber nicht nur vom Akku, sondern auch von der Lichttechnik abhängig: „Moderne LEDs verbrauchen deutlich weniger Strom als konventionelle Glühbirnen und in vielen Fällen lässt sich das Standlicht auf diese Technik aufrüsten“, so Lang. Wer auf schlecht oder unbeleuchteten Fahrbahnen innerorts in der Nacht parkt, ohne das Parklicht zu aktivieren, riskiere aufgrund der höheren Unfallgefahr ein Bußgeld, bei einem Unfall eine Mitschuld. Außerhalb geschlossener Ortschaften muss das „Standlicht“ aktiviert werden.