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Fahren ohne Führerschein nur auf Verkehrsübungsplätzen erlaubt

25.04.2024 10:48 Uhr | Lesezeit: 4 min
Verkehrsübungsplatz Karlsruhe
© Foto: picture alliance/dpa | Uli Deck

Wer ohne Führerschein eine Spritztour im Auto unternimmt, macht sich strafbar. Das gilt auch, wenn Jugendliche mit Erwachsenen Autofahren üben - ob auf der Straße oder auf einem Supermarktparkplatz. Dies sollte nur auf ausgewiesenen Verkehrsübungsplätzen oder privatem Gelände versucht werden, rät auch die R+V Versicherung.

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Gang einlegen, Kupplung kommen lassen, Gas geben: Viele Teenager können es kaum erwarten, endlich selbst Auto zu fahren. Allerdings ist es verboten, auf der Straße oder einem Feldweg für die Führerscheinprüfung zu üben. „Das gilt auch für private Parkplätze von Einkaufsmärkten, da diese in der Regel der Allgemeinheit offenstehen", sagt Roland Richter, Verkehrsexperte bei der R+V Versicherung.

Strafen und Sperrfristen möglich

Wenn Jugendliche das Verbot missachten, können sie mit Sozialstunden, hohen Geldstrafen oder sogar einer Freiheitsstrafe belegt werden. Zusätzlich kann der Gesetzgeber eine Sperrfrist verhängen, bis sie zur Führerscheinprüfung antreten dürfen, diese kann sogar mehrere Jahre dauern. Auch Fahrzeughalterinnen und -halter müssen mit Konsequenzen rechnen, etwa mit einer Geldstrafe. dabei ist es unerheblich, ob sie daneben gesessen haben oder nicht. „Sie haben zugelassen, dass jemand ohne Fahrerlaubnis am Steuer sitzt, auch wenn es nur zu Übungszwecken war", erklärt R+V-Experte Richter.

Noch kritischer wird die Situation bei einem Unfall. „Die Haftpflichtversicherung kommt zwar in der Regel für die Schäden am anderen Fahrzeug auf. Sie kann aber von den Jugendlichen und Versicherten einen Teil zurückfordern", betont Richter. Anders sieht es bei der Kaskoversicherung aus, die Schäden am eigenen Fahrzeug deckt. Sie zahlt nicht, wenn jemand ohne Fahrerlaubnis gefahren ist und der Versicherungsnehmer das ermöglicht hat. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Fahrzeugs bleiben auf dem eigenen Schaden sitzen.

Grünes Licht aus ausgewiesenen Verkehrsübungsplätzen

Erlaubt sind praktische Fahrübung auf ausgewiesenen Verkehrsübungsplätzen. Dazu müssen Fahranfängerinnen und Fahranfänger je nach Anbieter mindestens 16 oder 17 Jahre alt sein. Die begleitende Person braucht selbstverständlich einen gültigen Führerschein. Oft schreiben die Anbieter zudem vor, dass diese mindestens 21 Jahre alt sein und über Fahrpraxis verfügen muss.

Zusatztipps der R+V-Experten

  • Eltern sollten sich vor dem Besuch des Übungsplatzes erkundigen, ob eine Tageshaftpflichtversicherung und eine Vollkaskoversicherung im Preis eingeschlossen sind oder ob sie diese zusätzlich abschließen können. Dadurch vermeiden sie, dass sie bei einem Unfall in der eigenen Kfz-Versicherung höhergestuft werden.
  • Auch auf einem Privatgelände können Jugendliche fahren üben, wenn die Besitzerin oder der Besitzer damit einverstanden ist.
  • Entscheidend ist, dass das Grundstück nicht allgemein zugänglich ist.
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