Dieter Quentin, Vorsitzender des Fahrlehrerverbands Niedersachen, und Volker Uflacker von der IHK Ostwestfalen in Bielefeld, teilten sich den „BKF-Vortrag“ am 8. Deutschen Fahrlehrerkongress. Quentin betonte zunächst, dass man die Anwendungshinweise zu Gesetz und Verordnung „dringend erwartet“ - frühestens Ende des Jahres. Aus langjähriger Erfahrung könne er aber sagen, dass das wohl länger dauere. „Es ist nun immerhin fast ein Jahr her, und wir haben immer noch nicht alle wichtigen Infos“, klagte er.
Die Ziele der Gesetzesnovelle waren unter anderem die Reduzierung der Unfalltoten, die Verringerung der Treibhausemissionen bis 2030 sowie die Beseitigung von Auslegungsschwierigkeiten. Die Weiterbildung sollte neu geregelt, die gegenseitige Anerkennung vereinfacht und ein neues Register eingerichtet werden.
Leerfahrten nicht vom BKrFQG erfasst
Im Anschluss ging Quentin auf einige wichtige Neuerungen im Detail ein. So stimme es etwa schon lange nicht mehr, das gewerbliches Fahren eine Qualifikation benötige. Es gehe allein um die Beförderung von Personen und Sachen. „Leerfahrten sind dagegen vom Gesetz nicht erfasst“, betonte er.
Ebenso beantwortete Quentin die Frage, was im Sinne des BKrFQG unter „Hauptbeschäftigung“ zu verstehen sei. Generell falle darunter keine Beschäftigung, die weniger als 30 Prozent der rollierenden monatlichen Arbeitszeit in Anspruch nehme. Eine neue Ausnahme von der Pflicht zu Qualifikation und Weiterbildung gelte für denjenigen, der sein Kraftfahrzeug im „ländlichen Raum“ gelegentlich nutze, wenn es dabei um die „Versorgung des eigenen Unternehmens“ gehe. „Zur Klarstellung: Dabei geht es nur um Unternehmensinhaber und um vergleichweise wenige Fälle - schätzungsweise 500 pro Jahr“, sagte er.
Schlüsselzahl 95 in FQN statt Führerschein
Die Schlüsselzahl wird seit 23. Mai 2021 auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis eingetragen statt auf dem Führerschein. Letztere führte bei „Grenzgängern“, die im Ausland wohnen und im Besitz eines ausländischen Führerscheins sind, die Weiterbildung aber in Deutschland als Beschäftigungsland absolvieren, immer wieder zu Schwierigkeiten. „Mit Einführung des Fahrerqualifizierungsnachweises gehört die Grenzgänger-Problematik, etwa zwischen Deutschland und Frankreich, der Vergangenheit an“, sagte Quentin.
Frühzeitig staatliche Anerkennung beantragen
Volker Uflacker ging anschließend auf die Anerkennung und Überwachung von Berufskraftfahrer-Ausbildungsstätten ein. Seien es früher fünf verschiedenen Anerkennungsarten gewesen, gebe es seit dem 2. Dezember 2020 nur noch eine: die staatliche Anerkennung. Dabei sei das Ende der Übergangsfrist zum 2. Dezember 2022 wichtig, sagte er und riet, sich frühzeitig um eine entsprechende Anerkennung zu kümmern. Welche Unterlagen dazu eingereicht werden müssen, steht im Paragraf 5 Abs. 1 BkrFQV.
Das Berufskraftfahrer-Qualifikationsregister (BQR) stand als Nächstes auf dem Programm. Dieses sei ein Thema, „welches der Gesetzgeber nicht wollte und schließlich seitens der EU kam“, sagte er. Zugriff darauf haben FQN-Hersteller, nach Landesgesetz zuständige Behörden, IHKen und Ausbildungsstätten, in- und ausländische Behörden sowie Fahrer. Entsprechende Anträge können unter anderem online gestellt, nötig dazu sind ein Handy mit NFC-Chip, die „AusweisApp2“, gegebenenfalls eine NFC-Reader-App sowie ein onlinefähiger Ausweis. Wie sich damit Auskünfte einholen lassen, führte Uflacker schließlich live auf seinem Handy vor.
FAQ beim KBA nachlesen
Im BQR werden unter anderen Daten zum FQN, zum Status des FQN und Teilnahmebescheinigungen, etwa von Weiterbildungen gespeichert. Wer Fragen zum Register hat, kann diese online nachlesen. Auch eine Google-Suche mit den Worten „KBA“, „FAQ“ und „BQR“ führt zur entsprechenden Website des Kraftfahrt-Bundesamts.