Autofahrer werden immer erfinderischer, wenn sie mit dem Handy am Ohr im Straßenverkehr erwischt werden. Wie das Mitgliedermagazin des ACE Auto Club Europa, ACE Lenkrad, in seiner September-Ausgabe berichtet, seien immer mehr Fahrer zu beobachten, die nur mit einer Hand am Lenkrad durch den Straßenverkehr unterwegs sind. Fünf Beispiele:
Ein Autofahrer behauptete, das Gerät nicht zum Telefonieren, sondern als "Wärmeakku" gegen Ohrenschmerzen benutzt zu haben. "Unglaubhaft", so das Oberlandesgericht Hamm - Deutschlands Gericht mit den meisten "Handy-Urteilen". Die Ausrede schütze nicht vor dem Bußgeld (was hier 70 Euro ausmachte). Schon "das Halten des Telefons an das Ohr" lasse den eindeutigen Schluss zu, dass der Betroffene "auch wirklich telefoniert" habe. (Aktenzeichen 2 Ss OWi 606/07)
Ein Amtsrichter in Sondershausen (Thüringen) glaubte nicht, dass der Unterkiefer eines Autofahrers "hin und wieder wackele" und er das Handy nur als Stütze eingesetzt habe. Der Mann brachte vor, "straffrei auszugehen, wenn er ein anderes Hilfsmittel benutzt hätte". Vergebens. (Aktenzeichen 475 Js 4671/06)
Ein Autofahrer gab zu Protokoll, er habe sich mit einem Akkurasierer den Bart gestutzt und die Lippen zur Radiomusik bewegt. Die Richter am Oberlandesgericht Hamm seiften ihn nachträglich ein, weil er die Aussage nicht schon - belegt durch den vermeintlichen "Rasierapparat" - gegenüber der Polizei getroffen hatte. (Aktenzeichen 2 Ss OWi 528/06)
Ein Geschäftsmann gab an, "nur diktiert" zu haben. Das Thüringer Oberlandesgericht ließ sich darauf nicht ein und urteilte, dass eine "mentale Ablenkung eines Fahrzeugführers infolge der Benutzung eines Mobiltelefons" nicht alleine von der Benutzung als Telefon ausgehe, sondern auch vom "Diktieren". (Aktenzeichen 1 Ss 82/06)
Behauptet ein Autofahrer entgegen der Beobachtung ei)es Polizisten, sich mit dem Arm an der Fahrertür abgestützt statt mit dem Handy "am linken Ohr" telefoniert zu haben, so ist der Aussage des Polizisten eher zu glauben als dem "Täter". (Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 2 Ss 228/07)
(bub, 12.9.08)