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Mehr Klarheit für Fahrschulen in Bayern  

23.05.2020 12:38 Uhr | Lesezeit: 4 min
In Bayern darf unter anderem die Erste-Hilfe-Ausbildung wieder stattfinden
© Foto: Pixel-Shot/stock.adobe.com

Das Bayerische Innenministerium hat mit einer Aktualisierung zum Vollzug der FeV, des Fahrlehrer- und Berufskraftfahrerrechts im Zuge der Corona-Pandemie Vieles klargestellt.

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Mit der 2. Aktualisierung zum Vollzug der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie des Fahrlehrer- und Berufskraftfahrerrechts im Zuge der Corona-Krise hat das Bayerische Innenministerium viele Punkte klargestellt.  So wurden Schutz- und Hygieneregeln erläutert, aber auch der Begriff „Erstmaliger Erwerb eines Führerscheines“ aus der 4. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung definiert. Er ist so auszulegen, „dass hiervon der erstmalige Erwerb einer Fahrerlaubnis einer bestimmten Klasse, der Mofa-Prüfbescheinigung und der Schlüsselzahlen 96 und 196 umfasst ist. Der Erwerb dieser Fahrberechtigungen ist daher unter entsprechender Anwendung des § 16 der BayIfSMV zulässig“, so das Ministerium.

Pause bei gemeinsamem Aufenthalt im Fahrzeug

Praktischer Unterricht ist für die Dauer von jeweils höchstens 60 Minuten zulässig. „Nach Auskunft des Ministeriums ist es aber auch möglich, mehrmals täglich 60 Minuten Fahrunterricht zu nehmen“, sagt Jürgen Kopp, Vorsitzender des Landesverbandes Bayerischer Fahrlehrer (LBF).

Die Erfüllung der Anforderungen nach Anlage 4 der Fahrschüler- Ausbildungsordnung (90 Minuten Dauer bei Überland- und Autobahnfahrten) können eingehalten werden, indem nach 60 Minuten gemeinsamen Aufenthalts im Fahrzeug eine Pause von 15 Minuten eingelegt wird und dann die restlichen 30 Minuten gefahren werden.

Zeitliche Beschränkung gilt nicht für Motorrad-Fahrstunden

Kopp: „Daraus ergibt sich, dass diese Unterbrechung bei den Motorradstunden nicht notwendig ist, weil es in der Regel keine gemeinsame Zeit im Fahrzeug gibt.“

Bei den Prüfungen der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE gilt ebenfalls, dass die gemeinsame Zeit im Fahrzeug 60 Minuten nicht überschreiten darf. „Abfahrtskontrollen, An- und Abkuppeln sowie Handfertigkeiten werden gegebenenfalls außerhalb des Fahrzeuges geprüft“, so der LBF-Vorsitzende.

Im Fahrzeug dürfen sich ausschließlich der Fahrschüler, der Fahrlehrer und gegebenenfalls der Prüfer befinden. Außerdem gegebenenfalls ein Prüfer in Ausbildung oder ein Fahrlehrer in Ausbildung.

Erste-Hilfe-Ausbildung darf wieder stattfinden

Die Erste-Hilfe-Ausbildung darf wieder stattfinden. ASF- und FES Seminare dürfen weiterhin nicht durchgeführt werden. Die Aus- und Weiterbildungen nach dem BKF-Recht dürfen unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln durchgeführt werden.

Weitere Einzelheiten aus dem Erlass sind ab Montag, 25. Mai 2020, auf der LBF-Homepage zu finden. 

Beharrlichkeit hat sich ausgezahlt

Jürgen Kopp zeigte sich sichtlich erleichtert, dass sich die Beharrlichkeit der vergangenen Wochen jetzt ausgezahlt hat und die Regelungen praktikable Formen angenommen haben. Er sei froh über die Haltung und über das Verständnis der Fahrlehrerschaft in dieser Situation, die ja bei weitem nicht einfach sei. „Jetzt gilt es, sich akribisch an die Hygiene- und Abstandsregeln zu halten, damit wir alle gesund bleiben und weiterarbeiten können! Erneute Ausübungsverbote wären für viele Kollegen wohl kaum noch zu stemmen.“

(bub)

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