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Neue StVO: Das soll sich ändern

17.06.2016 11:30 Uhr
Für Länder und Kommunen soll es zukünftig leichter werden, Tempo-30-Zonen beispielsweise an Schulen einzurichten
© Foto: Jens Kalaene/dpa

Das Bundeskabinett hat eine Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) beschlossen. Nun muss der Bundesrat noch zustimmen. Hier gibt es eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte.

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Es ist ein wichtiger Schritt für mehr Verkehrssicherheit: Das Bundeskabinett hat eine Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) beschlossen. Nun muss der Bundesrat noch zustimmen. Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte.

Mehr Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen

Vor Schulen, Kitas und Altenheimen soll in Zukunft viel häufiger Tempo 30 gelten. In deutschen Wohngebieten ist ein solches Tempolimit seit Jahren selbstverständlich. Doch um eine Tempo-30-Zone auf Hauptverkehrsstraßen einrichten zu können, mussten Kommunen und Länder bisher hohe Hürden überwinden. So musste etwa der Nachweis eines Unfallschwerpunkts erbracht werden. Geht es nach den Plänen des Bundesverkehrsministeriums, sollen künftig auch ohne einen solchen Nachweis Tempolimits auf Hauptverkehrsstraßen in „sensiblen Bereichen mit besonders schützenswerten Verkehrsteilnehmern“ eingeführt werden können. Gemeint sind dabei vor allem Schulen, Kindergärten, Senioren- und Pflegeeinrichtungen sowie Krankenhäuser.

Radfahren auf Gehwegen

Wer als Erwachsener künftig mit einem radfahrenden Kind unterwegs ist, soll bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Nachwuchses ebenfalls den Gehweg mit dem Fahrrad benutzen dürfen. „Die neuen Regeln sind familienfreundlich und sorgen für mehr Verkehrssicherheit“, sagte Verkehrsminister Alexander Dobrindt, als er im Frühjahr die Änderungen vorstellte. Außerdem soll es den Ländern in Zukunft erlaubt sein, innerörtliche Radwege auch für E-Bike-Fahrer freizugeben. Außerorts soll eine generelle Erlaubnis gelten – allerdings nur für E-Bikes, die mit Unterstützung eines Motors nicht schneller als 25 km/h unterwegs sind.

Rettungsgasse bilden

Besonders auf dreispurigen Fahrbahnen werde derzeit die Bildung einer Rettungsgasse nicht sehr zufriedenstellend umgesetzt. Deshalb soll es künftig eine verständlichere Verhaltensregel geben.  Diese lautet folgendermaßen: „Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Straßen mit mindestens zwei Richtungsfahrstreifen, müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Feuerwehr und Rettungskräften zwischen dem äußersten linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen eine freie Gasse bilden.“

(jg)   

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