Der Gesetzgeber habe da nichts dagegen einzuwenden, wenn einige wenige Auflagen beachtet würden, teilt das Goslar Institut in einer Pressemitteilung mit. So dürfe durch die Verkleidung weder die Sicht noch das Gehör eingeschränkt sein. Von einer „King Kong“-Gesichtsmaske sei am Steuer abzuraten.
Nicht jedes Kostüm sei kompatibel mit der StVO. „So besteht seit 2017 in Deutschland ein Vermummungsverbot. Dieses besagt, dass das Gesicht von Autofahrern nicht so verhüllt sein darf, dass die Person am Lenkrad nicht mehr zu erkennen ist“, heißt es weiter. Vielmehr müssten „relevante“ Gesichtspartien identifizierbar bleiben. Blitzer austricksen an Karnveal ist also nicht.
Auch Perücken oder große Brillen, die das Gesicht unkenntlich machen, seien nicht erlaubt. „Wer gegen das Vermummungsverbot verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann dafür mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro zur Kasse gebeten werden. Als zusätzliche Strafe kann dem Fahrzeughalter das Führen eines Fahrtenbuchs aufgebrummt werden“, warnt das Institut.
Und komme es wegen übergroßer Clownsfüße zu einem Unfall, könne die Vollkaskoversicherung die Regulierung des Schadens ablehnen beziehungsweise bei einem Haftpflichtfall die Ansprüche kürzen.