Ein vergessener Schulterblick kann bei einem Unfall unangenehme Folgen haben – bis zur Alleinhaftung, warnt das Goslar Institut und verweist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg. Dieses enttäuschte einen Autofahrer bitter, der mit seinem Fahrzeug von der linken auf die rechte Spur einer Straße gewechselt und bei diesem Manöver mit einem anderen Wagen zusammengestoßen war, der sich von hinten rechts näherte. Von dem Fahrer dieses Fahrzeugs forderte der Spurwechsler Schadenersatz.
Der Spurwechsler scheiterte nicht nur mit diesem Anspruch vor dem Amtsgericht, die Richter lasteten ihm auch die einhundertprozentige Haftung für die entstandenen Schäden an. Sie begründeten ihr Urteil damit, dass er offenbar vor seinem Fahrbahnwechsel nicht über die Schulter zurückgeblickt habe. Dieser Autofahrer hatte zwar ordnungsgemäß den Blinker betätigt und in die Seitenspiegel geschaut, wie er in seiner Einlassung zu dem Unfallhergang angab. Dabei erwähnte er jedoch nichts von einem Schulterblick. Deshalb ging das Gericht davon aus, dass der Spurwechsler diesen vergaß und so den Unfall verschuldete.
Laut Gesetz hat sich der Fahrer eines Fahrzeugs, der auf einen anderen Fahrstreifen wechseln will, vor dem Ausscheren zu vergewissern, dass er keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Zu diesem Zweck verlangt der Gesetzgeber zwingend das Umschauen zur Seite und zurück über die Schulter. Der Blick in die Seitenspiegel reicht demnach nicht. Ein Fahrer, der auf den Schulterblick verzichtet, kommt seiner vom Gesetz geforderten Sorgfaltspflicht nicht nach und haftet daher allein für daraus folgende Schäden.
(tc)