1,5 Meter. Soviel Platz muss laut Deutscher Verkehrswacht (DWW) mindestens Platz zum Fahrrad bleiben, wenn ein Auto einen Radler überholt. Das ergebe sich aus der Straßenverkehrsordnung (StVO) und verschiedenen Gerichtsurteilen.
Für den Überholvorgang regelt Paragraf 5 Absatz 4 der StVO: „Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden.“
Laut Verkehrswacht wurde in der Vergangenheit von mehreren Gerichten ein Mindestabstand von eineinhalb Meter als „ausreichend“ beurteilt. Dies gelte aber nur bei einer relativ günstigen Ausgangssituation. Ist das überholende Fahrzeug ein Lkw oder schneller als 90 km/h oder wird auf dem zu überholenden Fahrrad zum Beispiel ein Kind transportiert, vergrößert sich der geforderte Mindestabstand. Gleiches gilt bei schlechtem Wetter oder ungünstigen Fahrbahnverhältnissen.
Kurt Bodewig, Präsident der DVW und ehemaliger Bundesverkehrsminister, betont: „Für den Überholvorgang gibt es Vorschriften, die eingehalten werden müssen. Autofahrer, die den Sicherheitsabstand nach ihrem Gefühl entscheiden, handeln nicht verantwortlich.“ Auf der anderen Seite gilt laut Bodewig: „Die Gerichtsurteile sind kein Freibrief für Radfahrer, sich auf der Straße egoistisch zu benehmen. Auch sie müssen rücksichtsvoll bleiben. Sammeln sich Autos hinter ihnen an, die nicht überholen können, müssen sie an geeigneter Stelle langsamer fahren und den Überholvorgang ermöglichen.“
(tr)