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Urlaubszeit: Die wichtigsten Regeln zur Rettungsgasse

20.05.2021 12:30 Uhr | Lesezeit: 2 min
Urlaubszeit: Die wichtigsten Regeln zur Rettungsgasse
Bei einem Verkehrsunfall zählt jede Minute - und ein freier Rettungsweg
© Foto: Peter Steffen/dpa/picture-alliance

Die Pfingstferien stehen vor der Tür und viele Reisen werden mit dem Auto unternommen. Ein Anlass für die Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ), um auf die wichtigsten Fakten rund um das Thema Rettungsgasse hinzuweisen.

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In Unfallsituationen zählt oft jede Minute. Doch nicht immer gelangen Einsatzkräfte problemlos zum Unfallort, da unaufmerksame Verkehrsteilnehmende die wichtigen Rettungswege blockieren. Die wichtigsten Regeln im Überblick.  

Bei Schrittgeschwindigkeit Gasse bilden

Ist die Fahrbahn zweispurig, weichen die Fahrzeuge jeweils nach rechts und links aus, um in der Mitte die Rettungsgasse zu bilden. Bei drei oder mehr Fahrstreifen gilt: Pkw auf der linken Spur fahren nach links, alle anderen nach rechts. Um Rettungskräften schnell eine problemlose Durchfahrt zu ermöglichen, sollte bereits beim Abbremsen auf Schrittgeschwindigkeit eine Rettungsgasse gebildet werden.

Standstreifen freilassen

Einsatzfahrzeuge dürfen anstelle der Rettungsgasse auch den Standstreifen nutzen, weshalb dieser immer freigehalten werden muss. Ausnahme: Verkehrsteilnehmende werden von der Polizei dazu aufgefordert, den Standstreifen zu befahren oder es gibt keine andere Ausweichmöglichkeit zur Bildung einer Rettungsgasse.

Abstände einhalten 

Die Rettungsgasse sollte ausreichend breit sein (3,5 bis 3,75 Meter), sodass Einsatzfahrzeuge problemlos und ohne Hindernisse zum Unfallort vordringen können. Auch untereinander sollten Verkehrsteilnehmende auf einen sicheren Abstand achten und nicht zu eng auf den Vordermann auffahren, damit bei Bedarf noch rangiert werden kann.

Hohe Strafen bei Nichtbeachtung

Im April 2020 wurde das Bußgeld für das Missachten der Vorschriften zur Bildung einer Rettungsgasse stark angehoben. Auch, wenn kein Einsatzfahrzeug behindert wurde, kann eine Strafe von 200 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot fällig werden. Bei Behinderung bzw. Gefährdung erhöht sich die Strafe auf 240 bzw. 280 Euro. 320 Euro kann es kosten, wenn es zu einer Sachbeschädigung kommt. Ein einmonatiges Fahrverbot sowie zwei Punkte in der „Verkehrssünderkartei“ in Flensburg kommen obendrauf. Ähnliche Bußgelder fallen beim unerlaubten Benutzen der Rettungsgasse an.

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