Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hat eine Vorgriffsregelung für die Handhabung des digitalen Kontrollgeräts in Fahrschulen getroffen. Sie wurde an entsprechende Regelungen von Baden-Württemberg und Brandenburg angelehnt. Fahrlehrer sollen demnach bei Beginn und am Ende ihrer Ausbildungsfahrten jeweils einen Ausdruck machen und auf dessen Kopie außer ihrem eigenen die Namen der ausgebildeten Fahrschüler notieren. Am Kontrollgerät solle „Out of Scope“ eingestellt werden.
Fahrlehrer und Fahrschüler benötigten für Ausbildungsfahrten keine Fahrerkarte, stellt das Ministerium klar. Ein Fahrlehrer könne seine Fahrerkarte in den Schacht 2 stecken, ein Fahrschüler seine eventuell schon vorhandene in Schacht 1.
Wie am 29. November 2006 auf der Vorstandssitzung der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände bekannt wurde, folgt auch Sachsen der Empfehlung der genannten Bundesländer. Während mit dieser Regelung der Fahrschulüberwachung Genüge getan ist, beseitigt sie nicht das Problem, dass das Kontrollgerät ohne Fahrerkarte in Schacht 1 dauerhaft eine Störungsmeldung anzeigt. Es lässt sich nur beseitigen, wenn der Fahrlehrer seine eigene Fahrerkarte steckt, was aber im Falle einer Nebentätigkeit als Fahrer zu Lasten seiner Lenkzeiten geht.
(dif,30.11.06)