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Was die Corona-Testangebotspflicht für Unternehmen bedeutet

21.04.2021 14:58 Uhr | Lesezeit: 3 min
Unternehmen können ihren Angestellten Schnell- oder Selbsttests anbieten
© Foto: Roland Schlager/APA/picturedesk.com/dpa/picture-alliance

Alle Arbeitgeber in Deutschland müssen ihren Beschäftigten seit Dienstag Corona-Tests anbieten, wenn diese nicht von zuhause aus arbeiten. Antworten auf wichtige Fragen.

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Die Bundesregierung hat eine Änderung der bestehenden SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung beschlossen. Sie gilt nach aktuellem Stand bis 30. Juni 2021. Darin ist unter anderem festgelegt, dass Unternehmen ihren Angestellten ab Dienstag, 20. April, Corona-Tests anbieten müssen, wenn diese nicht im Homeoffice arbeiten. Was das für Betriebe bedeutet:

Wozu sind die Arbeitgeber konkret verpflichtet?

Arbeitgeber sind verpflichtet, allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, grundsätzlich mindestens einmal pro Woche einen Corona-Test anzubieten. Möglich sind Schnell- oder Selbsttests. Für Gruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko sind zwei Testangebote pro Woche vorgeschrieben. Das betrifft unter anderem Personal mit vielen persönlichen Kundenkontakten – wozu auch Fahrlehrer zählen –, Mitarbeiter, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, sowie Beschäftigte, die körpernahe Dienstleistungen ausführen.

Wie müssen die Betriebe die Verpflichtung umsetzen?

Die Arbeitgeber müssen die Tests zur Verfügung stellen und dokumentieren, dass sie die Tests angeschafft haben oder entsprechende Testkapazitäten anbieten. Auch sollte laut Arbeitsministerium formlos notiert werden, wann und in welcher Form die Beschäftigten über das Testangebot informiert wurden. Sie müssen aber nicht dokumentieren, dass ihre Mitarbeiter diese auch in Anspruch nehmen. Es genügt somit faktisch, den Beschäftigten Selbsttests nach Hause zu schicken oder Selbsttests für alle zugänglich im Betrieb bereitzustellen.

Wer zahlt die Tests?

Die Kosten müssen die Arbeitgeber tragen. Die Bundesregierung geht von Kosten in Höhe von 130 Euro pro Beschäftigtem bis Ende Juni aus.

Wer überwacht die Test-Angebotspflicht der Unternehmen?

Kontrollieren sollen die neue Testpflicht die zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder. Die Behörden „können die Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße gegen ihre Anordnung mit einem Bußgeld von bis zu einer Höhe von 30.000 Euro ahnden“, erklärte das Bundesarbeitsministerium. Wie der Bayerische Rundfunk berichtet, sehe das Wirtschaftsministerium das allerdings anders. Dort hieß es: „Es sind keine Sanktionen gegen Unternehmen vorgesehen.“  Somit sei die Sache noch unklar.

Muss der Arbeitnehmer den Test machen?

Für die Beschäftigten sind die Tests freiwillig. Die Bundesregierung empfiehlt jedoch, das Testangebot anzunehmen. 

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