Ein Pkw kann mitunter auch dann im gesetzlichen Parkverbot stehen, wenn weit und breit kein Verkehrsschild darauf hinweist. Und die Verkehrsbehörden sind berechtigt, ein solches aus Ahnungslosigkeit falsch geparktes Auto abschleppen zu lassen - auf Kosten des überraschten Fahrzeughalters. Dies geht aus einem Urteil hervor, das die Deutsche Anwaltshotline veröffentlicht hat.
Im verhandelten Fall hatte der Autofahrer am Morgen seinen Pkw in der Abbiegefahrspur auf der Göttinger Bürgerstraße abgestellt. An dieser Stelle ist das Parken nicht durch entsprechende Verkehrsschilder verboten oder eingeschränkt. Allerdings wurde das dort stehende Auto für die auf die Abbiegespur eingeschwenkten Fahrzeuge zum permanenten Hindernis, weil sie immer wieder auf die Hauptspur zurück ausweichen mussten. Um der Behinderung ein Ende zu machen, ließ die Polizei den störenden Pkw gegen Mittag auf einen benachbarten öffentlichen Parkplatz ganz in der Nähe umsetzen. Hierfür wurden dem Fahrzeughalter 145 Euro in Rechnung gestellt, die der nicht bezahlen wollte.
Tatsächlich sei nicht gegen ein ausdrücklich geregeltes Parkverbot der Straßenverkehrsordnung verstoßen worden, stellte das Gericht fest. "Doch hier kommt das Grundgebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zum Tragen, das im Einzelfall bei einer unzumutbaren Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer zu einem rechtmäßigen Parkverbot führen kann", sagt Rechtsanwältin Grünblatt-Sommerfeld von der Anwaltshotline.
(bub, 25.3.09)
Verwaltungsgericht Göttingen
Aktenzeichen 1 A 45/08