Im konkreten Fall war ein Pkw-Fahrer auf der Autobahn unterwegs. Eine Abstandsmessung ergab nach dem Toleranzabzug, dass er bei 131 km/h weniger als drei Zehntel des halben Tachowerts Abstand zum Vordermann gehalten hatte. Der Fahrer bekam einen Bußgeldbescheid über 530 Euro sowie einen Monat Fahrverbot.
Weil die Behörden dem Mann vorsätzliches Verhalten vorwarfen, war das Bußgeld doppelt so hoch wie üblich. Der Mann legte Einspruch ein und bemängelte nach der Einsicht in die Messakte die gemessene Strecke als zu kurz. Sein Abstand zum Vorausfahrenden habe sich nur ganz kurz verringert. Daher sei ihm kein Vorsatz zu unterstellen.
Das Gericht sperrte sich gegen dieses Argument. Für den Vorwurf des Vorsatzes reiche es aus, dass der Abstand zu irgendeinem Zeitpunkt unterschritten war. Denn es habe keine außergewöhnliche Situation durch Abbremsen oder Einscheren des Vordermannes vorgelegen.
Leichtes Abbremsen hätte genügt
Der Mann hatte in einem Zeitraum von mehr als zwei Sekunden zu wenig Abstand. Diesen hätte er problemlos durch leichtes Abbremsen vergrößern können, was er aber nicht tat. Damit lag für das Gericht keine Fahrlässigkeit mehr vor. Es ging davon aus, dass der Mann sich der Unterschreitung bewusst war oder diese zumindest billigte.
Amtsgericht Landstuhl
Aktenzeichen 2 OWi 4211 Js 1233/21