Auch wenn ein kombinierter Geh- und Radweg und eine uneingeschränkt dem Straßenverkehr gewidmete Straße aufeinander treffen, handelt es sich um eine Kreuzung im Sinne der Straßenverkehrsordnung.
Demzufolge gilt auch in diesem Zusammenhang die Regelung „rechts vor links“, so dass auch der Radfahrer dem Auto Vorfahrt nach dieser Regel zu gewähren hat.
(tra)
Oberlandesgericht Karlsruhe
Aktenzeichen 1 U 193/11
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