In dem Fall, über den die Plattform anwaltsregister.de informiert, hatte ein Autofahrer innerorts einen anderen Pkw überholt. Dabei fuhr der Mann nur wenige Meter vor dem Überholten wieder auf die rechte Spur. Unmittelbar danach musste er stark abbremsen, weil eine Ampel Gelb wurde. Der gerade überholte Hintermann konnte nicht mehr schnell genug reagieren und fuhr auf.
Beide Parteien forderten gegenseitig Schadenersatz. Die Versicherung des Überholers führte den zu geringen Sicherheitsabstand des Hintermanns als Ursache für den Zusammenstoß an. Die Gegenseite sah die Verantwortung beim Vordermann, der durch sein Überholmanöver den Unfall herbeigeführt habe.
Verstoß gegen Sorgfaltspflicht
Das Oberlandesgericht entschied zugunsten des überholten Fahrers. Das knappe Einscheren des Überholers habe dem anderen Autofahrer keine Möglichkeit mehr gegeben, für den notwendigen Sicherheitsabstand zu sorgen. Der Unfall sei damit eine direkte Folge des Fahrstreifenwechsels.
Der überholende Autofahrer hätte sicherstellen müssen, dass er bei seinem Überholvorgang keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Da er gegen diese gesteigerte Sorgfaltspflicht offenbar verstoßen habe, sei er allein schuld an dem Unfall.
Oberlandesgericht München
Aktenzeichen 10 U 7411/21