Wer als Verkehrsteilnehmer von der Polizei kontrolliert wird, muss gemäß Paragraf 36 Abs. 5 Satz 4 „die Anweisungen der Polizei befolgen“. Doch was heißt das genau? Muss man sich an die Aufforderung „Ausweis, Führerschein und Fahrzeugpapiere, bitte“ halten?
Ja, wenn es um den Führerschein und Zulassungsbescheinigung Teil I geht. Hier sagt zum einen Paragraf 4 Abs. 2 Satz Fahrerlaubnis-Verordnung: „Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.“ Die Zulassungsbescheinigung Teil I („Fahrzeugschein“) ist nach Paragraf 11 Abs. 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung „vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen".
Für den „Perso“ gibt es so ein Aushändigen auf Verlangen nicht, der Ausweis muss noch nicht einmal mitgeführt werden. Die Polizei kann also nicht fordern, diesen vorzuzeigen. Allenfalls kann sie gemäß Paragraf 36 Abs. 5 Satz 4 die Angaben der Personalien verlangen, was auch mündlich möglich ist.
Die Beamten können in diesem Fall jedoch auf andere Weise „ernst machen“: Die Polizeigesetze der Bundesländer und die Strafprozessordnung bieten Möglichkeiten zur Identitätsfeststellung – etwa durch erkennungsdienstliche Maßnahmen.
(tc)