In dem Fall, den die Plattform www.anwaltsregister.de darlegt, wurde ein geparktes Auto von einem E-Scooter beschädigt. Wer genau mit diesem E-Scooter unterwegs gewesen war, konnte nicht mehr festgestellt werden. Folglich verlangte der Besitzer des beschädigten Fahrzeugs den Schadenersatz von der Versicherung des Roller-Eigentümers – beim Auto hafte im Zweifelsfall ja auch der Kraftfahrzeughalter, argumentierte der Mann. Zudem handele es sich bei einem E-Scooter seiner Ansicht nach um ein Fahrzeug, das besonders verkehrsgefährdend sei.
Das Amtsgericht in Frankfurt am Main wies die Klage des Autobesitzers jedoch ab. Bei E-Tretrollern gebe es keine verschuldensunabhängige Halterhaftung. Ein E-Scooter sei zwar ein Kraftfahrzeug, könne aber nicht schneller als 20 km/h fahren. Damit gelte er als Elektrokleinstfahrzeug und für die sei keine Halterhaftung vorgesehen.
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen 29 C 2811/20 (44)