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Beschädigung durch E-Scooter: Keine pauschale Halterhaftung

13.06.2022 12:51 Uhr | Lesezeit: 2 min
Bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen muss nicht pauschal der Halter haften
© Foto: Paul Zinken/dpa/picture alliance

Elektrische Tretroller von Leihfirmen stehen mittlerweile gerade in Großstädten an jeder Straßenecke. Doch wer ist zu belangen, wenn ein E-Scooter einen Schaden verursacht und der Fahrer nicht ermittelt werden kann? Darüber entschied das Frankfurter Amtsgericht.

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In dem Fall, den die Plattform www.anwaltsregister.de darlegt, wurde ein geparktes Auto von einem E-Scooter beschädigt. Wer genau mit diesem E-Scooter unterwegs gewesen war, konnte nicht mehr festgestellt werden. Folglich verlangte der Besitzer des beschädigten Fahrzeugs den Schadenersatz von der Versicherung des Roller-Eigentümers – beim Auto hafte im Zweifelsfall ja auch der Kraftfahrzeughalter, argumentierte der Mann. Zudem handele es sich bei einem E-Scooter seiner Ansicht nach um ein Fahrzeug, das besonders verkehrsgefährdend sei.

Das Amtsgericht in Frankfurt am Main wies die Klage des Autobesitzers jedoch ab. Bei E-Tretrollern gebe es keine verschuldensunabhängige Halterhaftung. Ein E-Scooter sei zwar ein Kraftfahrzeug, könne aber nicht schneller als 20 km/h fahren. Damit gelte er als Elektrokleinstfahrzeug und für die sei keine Halterhaftung vorgesehen.

Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen 29 C 2811/20 (44)

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