Über folgenden Sachverhalt berichtet das Portal anwaltsregister.de: Eine Autofahrerin war im Stadtgebiet auf einer Straße unterwegs, zwischen deren Richtungsspuren Straßenbahnschienen verliefen. An einer Kreuzung mit Ampel und Andreaskreuz wollte die Frau die Schienen überqueren. Als die Ampel für die Autofahrerin Grün zeigte, fuhr sie über die Schienen und stieß mit der Straßenbahn zusammen.
Der Straßenbahnfahrer argumentierte im Anschluss, die Frau hätte wegen des Andreaskreuzes warten müssen. Die Autofahrerin berief sich wiederum auf die grüne Ampel, die ihr die Vorfahrt einräumte. Das Landgericht entschied, dass die Ampelregelung ausschlaggebend sei, da die Signale für die Straßenbahn in die Ampelanlage integriert waren und diese in Betrieb war. In einem solchen Fall gelte die Vorfahrtsregel bei Bahnübergängen mit Andreaskreuz nicht.
Autofahrerin muss mithaften
Dennoch musste sich die Autofahrerin 20 Prozent Mitverschulden anrechnen lassen. Laut Gericht sei beim Queren von Schienen besondere Sorgfalt erforderlich – insbesondere, wenn sich eine Bahn nähere. Am Fahrverhalten der Bahn hätte die Frau merken können, dass der Straßenbahnfahrer ihr keine Vorfahrt gewähren würde. Demzufolge hätte sie bremsen oder ausweichen können.
Landgericht Nürnberg-Fürth
Aktenzeichen 8 S 5015/21
André
Friedhelm Josef Elbers