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Unfall mit Straßenbahn: Wer hat Vorfahrt?

26.05.2022 10:32 Uhr | Lesezeit: 2 min
Eine Autofahrerin und ein Straßenbahnfahrer waren sich uneinig darüber, wer an einer Kreuzung Vorfahrt hatte
© Foto: photo 5000/stock.adobe.com

Wenn Autos und Straßenbahnen aufeinandertreffen, ist besondere Vorsicht geboten. Denn auch, wenn die Vorfahrt klar geregelt ist, ist bei einem Unfall die Schuldfrage nicht immer eindeutig. Das zeigt ein Fall, mit dem sich das Landgericht Nürnberg-Fürth beschäftigen musste.

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Über folgenden Sachverhalt berichtet das Portal anwaltsregister.de: Eine Autofahrerin war im Stadtgebiet auf einer Straße unterwegs, zwischen deren Richtungsspuren Straßenbahnschienen verliefen. An einer Kreuzung mit Ampel und Andreaskreuz wollte die Frau die Schienen überqueren. Als die Ampel für die Autofahrerin Grün zeigte, fuhr sie über die Schienen und stieß mit der Straßenbahn zusammen.

Der Straßenbahnfahrer argumentierte im Anschluss, die Frau hätte wegen des Andreaskreuzes warten müssen. Die Autofahrerin berief sich wiederum auf die grüne Ampel, die ihr die Vorfahrt einräumte. Das Landgericht entschied, dass die Ampelregelung ausschlaggebend sei, da die Signale für die Straßenbahn in die Ampelanlage integriert waren und diese in Betrieb war. In einem solchen Fall gelte die Vorfahrtsregel bei Bahnübergängen mit Andreaskreuz nicht.

Autofahrerin muss mithaften

Dennoch musste sich die Autofahrerin 20 Prozent Mitverschulden anrechnen lassen. Laut Gericht sei beim Queren von Schienen besondere Sorgfalt erforderlich – insbesondere, wenn sich eine Bahn nähere. Am Fahrverhalten der Bahn hätte die Frau merken können, dass der Straßenbahnfahrer ihr keine Vorfahrt gewähren würde. Demzufolge hätte sie bremsen oder ausweichen können.

Landgericht Nürnberg-Fürth

Aktenzeichen 8 S 5015/21

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#Urteil

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KOMMENTARE


Friedhelm Josef Elbers

26.05.2022 - 13:13 Uhr

Dieses Urteilsbegründung ist mehr als Haarsträubend, den das Andreskreuz gibt Schienengebundenen Fahrzeugen den Vorrang. Der Vorrang hat oberste Priorität im Straßenverkehr , also machen jetzt Richter durch Urteile eine Änderung der Stvo. Suspekt ist harmlos ausgedrückt, Systemfremd durch Unkenntnis. Warum gibt den Schienenverkehr in dieser Stadt keinen Sondersttreifen mit einem VÖV Signal. Für alle die durch der STVO noch in der Vergangenheit Leben, durch ein VÖV Signal haben Fahrzeuge im ÖPNV Vorrang vor dem fließenden Verkehr. Sachverständiger für Verkehrswesen und Verkehrssicherheit


André

13.06.2022 - 16:52 Uhr

Herr Elbers, ich kann nicht nachvollziehen was am Urteil suspekt ist. Vorfahrtregeln: Lichtzeichenanlagen vor Schildern!!! Ja die ampelschaltung per Signal mach Sinn, aber dies ist Sache der Kommune. Was ich nicht nachvollziehe ist die Mithaftung, letztendlich hätte der vertrauensgrundsatz angewendet werden müssen.


Friedhelm Josef Elbers

15.12.2022 - 13:56 Uhr

Urteilsbegründung Der Strassenbahnfahrer hat erstens ein längeren Bremsweg. Aber zur Autofahrerin diese hat auch durch die Grünphase auch keine Vorfahrt. Grün bedeutet nach der Signalregelung freie Fahrt und nicht Vorfahrt. Es gibt im Paragraph 8 der Stvo genaue Regeln für die Vorfahrt mit Verhaltensregeln.


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