Wie das Portal anwaltsregister.de berichtet, klagte im konkreten Fall ein Sportwagenfahrer nach einem Auffahrunfall auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Gericht sah die Schuld für den Unfall beim Beklagten und sprach dem Kläger die Reparaturkosten und die Kosten für ein Ersatzfahrzeug zu – Schmerzensgeld und Entschädigung für einen Verdienstausfall aber nicht.
Der Grund: Der Mann habe nicht nachweisen können, bei dem Unfall entsprechende Verletzungen erlitten zu haben, da er erst einen Monat später zum Arzt gegangen war. Grund für diesen Arztbesuch seien zudem Sensibilitätsstörungen an der Hand gewesen und nicht Beschwerden an der Halswirbelsäule. Hätte der Kläger beim Unfall ein Schleudertrauma davongetragen, wäre zu erwarten gewesen, dass er sofort einen Arzt aufsucht, so das Gericht. Wie ein medizinisches Gutachten ergab, seien die Sensibilitätsstörungen nicht dem Unfall anzulasten.
Landgericht München
Aktenzeichen 19 O 16989/20