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Behauptung allein rechtlich nicht ausreichend

07.05.2022 11:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
Gerichte müssen Angaben zu beruflichen Konsequenzen eines Fahrverbots genau prüfen
© Foto: Zerbor/stock.adobe.com

Droht einem Angestellten ein Fahrverbot, reicht nicht die pauschale Behauptung, dass dies zum Verlust des Arbeitsplatzes führen könne, um einen temporären Entzug der Fahrerlaubnis zu verhindern.

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Wie das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss vom 03.03.2022 feststellte, muss das Tatgericht Angaben zum möglichen Verlust des Arbeitsplatzes genau prüfen. Im konkreten Fall drohte einem Verkaufsberater eines Autohauses wegen vorsätzlicher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ein Regelfahrverbot, das Amtsgericht Essen sah im Urteil aus dem Dezember 2021 aber davon ab. Der Verkehrssünder gab an, im Falle eines Fahrverbots seinen Beruf nicht mehr ausüben zu können und bekräftigte diese Behauptung mit einem Schreiben seines Arbeitgebers, der zudem bestätigte, dass ein zusammenhängender Urlaub über die Dauer des Fahrverbots betriebsbedingt nicht möglich sei. Daher schließe der Arbeitgeber auch arbeitsrechtliche Sanktionen wie etwa eine Kündigung nicht aus.

Der Staatsanwaltschaft reichte das nicht und sie legte Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung ein. Das Oberlandesgericht Hamm teilte die Vorbehalte gegen das Vorgehen des Amtsgerichts und entschied, dass pauschale Behauptungen ohne genaue Prüfungen kein Grund seien, von einem Fahrverbot abzusehen. Das Tatgericht müsse vielmehr durch eine Vernehmung des Arbeitgebers sicherstellen, dass es sich bei der schriftlichen Bestätigung nicht um eine Gefälligkeitsbescheinigung handle. Das OLG zweifelt im konkreten Fall an der Richtigkeit der Behauptung, dass der Verkaufsberater durch das drohende Fahrverbot tatsächlich seinen Arbeitsplatz verliere. Schließlich rechtfertigen kurzfristige Fahrverbote nur in Ausnahmen eine Kündigung. Zudem bestehe aus Sicht des OLG durchaus die Chance, den Mitarbeiter anderweitig im Autohaus einzusetzen oder einen Urlaub zu gewähren, damit Teile des Fahrverbots nicht mit der Beschäftigung des Mannes kollidieren.

Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 5 RBs 48/22

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