Wie das Onlineportal kostenlose-urteile.de berichtet, musste das Oberlandesgericht einen Fall aus dem Jahr 2020 klären. Auf einer nächtlichen Fahrt über die Autobahn überschritt ein Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h deutlich, nämlich um 58 Kilometer pro Stunde. Im weiteren Verlauf gab er an, das rechts aufgestellte Temposchild wahrgenommen zu haben, er nahm jedoch an, dass dies nur für den rechts befindlichen Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen gelte. Auf der linken Seite konnte er kein entsprechendes Schild sehen. In erster Instanz wurde der Autofahrer wegen eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes zu einem einmonatigen Fahrverbot sowie einer Geldbuße in Höhe von 600 Euro verurteilt. Diese Entscheidung wollte er nicht akzeptieren.
Allerdings folgte auch das nun zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf der Argumentation des Amtsgerichts, dass der Regelungsbereich eines rechts aufgestellten Schildes sämtliche Fahrstreifen umfasse. Etwaige Sonderregelungen für einzelne Fahrstreifen werden in der Regel über diesen angebracht.
Oberlandesgericht Düsseldorf
Aktenzeichen 2 Rbs 31/22