Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen ist auch eine Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 (BF 17) eine Fahrerlaubnis auf Probe.
Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene nach bestandener Fahrprüfung eine Prüfungsbescheinigung zum BF 17 erhalten. Kurze Zeit später hatte er eine rote Ampel missachtet, weshalb er von der Fahrerlaubnisbehörde zur Teilnahme an einem Aufbauseminar aufgefordert wurde. Aufgrund dieser schwerwiegenden Zuwiderhandlung im Straßenverkehr verlängere sich nach Ansicht der Behörde zudem die Probezeit des Betroffenen um zwei Jahre.
Hiergegen erhob der Betroffene Klage. Seiner Ansicht nach habe er sich zum Tatzeitpunkt nicht in der Probezeit für Fahrerlaubnisinhaber befunden, sondern lediglich über eine Prüfungsbescheinigung zum BF 17 verfügt. Diese stelle keine Fahrerlaubnis auf Probe dar, eine Probezeitverlängerung sei daher ausgeschlossen.
Das Gericht wies die Klage ab. Nach Paragraf 48a der Fahrerlaubnis-Verordnung betrage das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrererlaubnis der dort genannten Klassen 17 Jahre. Bereits diese Formulierung ließe erkennen, dass es sich auch bei der Ermächtigung zum BF 17 um eine Fahrerlaubnis im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften handelt. Die Verlängerung der Probezeit sei daher rechtmäßig.
(tf)
Verwaltungsgericht Göttingen
Aktenzeichen 1 A 92/11